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2019/023 - Abfallwirtschaftssatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung vom 08.04.2019 zur achten Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
der BEST AÖR für das Gebiet der Stadt Bottrop vom 19.12.2005

Der Verwaltungsrat der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung (BEST) - Anstalt des öffentlichen Rechts - hat in seiner Sitzung am 20.03.2019 aufgrund

  -  der §§ 7, 8  und 114 a Abs. 3 und 7 der Gemeindeordnung für das Land
      Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
      (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018
      (GV. NRW. S. 759), in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung
       geltenden Fassung

  -  des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012,
      S. 212 ff), in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung

  -  § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I 20017,
      S. 896 ff.) in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung

  −  des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015
     (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
     vom 27.03.2017 (BGBl. I 2017, S. 567) und Art.6 des Gesetzes vom 13.04.2017
      (BGBl. I 2017, S. 872), in der jeweils geltenden Fassung

  −  des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582, zuletzt
     geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872), in
     der jeweils geltenden Fassung

  -  der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
     ( Landesabfallgesetz–LAbfG - ) vom 21. Juni 1988, in der zum Zeitpunkt des
     Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung

  -  § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
     vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256) in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser
     Satzung geltenden Fassung

  -  des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) in der zum Zeitpunkt
     des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung

folgende Änderungssatzung beschlossen:

                                             Artikel 1

§ 5 (Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang)
erhält folgende neue Fassung (neuer Absatz 6):

(1)  Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Bottrop hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).

Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Bottrop hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die Sammelbehälter der BEST AöR (Müllbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugängliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutzen (Benutzungsrecht).

(2)  Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen (Anschlusszwang).

(3)  Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen  Abfälle zur Beseitigung sowie Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 KrWG der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). Erzeuger und Besitzer von Gewerbeabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese der BEST AöR zur Beseitigung zu überlassen.

(4)  Jedes Grundstück muss mindestens einen Abfallbehälter nach § 8 Abs. 2, I dieser Satzung vorhalten. Zur Pflicht, Behälter nach § 8 Abs.2 III dieser Satzung vorzuhalten, können in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

(5)  Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die BEST AöR ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 3 ) , erstrecken sich Anschluss - und Benutzungsrecht sowie Anschluss- und Benutzungszwang nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung der hierfür nach §13 dieser Satzung bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.

(6)  Alle der BEST AöR übergebenen Abfälle gelten als im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz  2 KrWG der BEST AöR als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassene Abfälle.

                                             Artikel 2

                                          Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung zur achten Änderung der Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR für das Gebiet der Stadt Bottrop vom 08.04.2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)   der Oberbürgermeister oder der Verwaltungsratsvorsitzende hat den
       Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
       und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
       die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 08.04.2019

gez.
Paul Ketzer
Verwaltungsratsvorsitzender

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