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2018/073 - Entziehung von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Entziehung von Nutzungsrechten und Wiedererwerbsansprüchen
an Familiengrabstätten gem. Friedhofssatzung der Stadt Bottrop
vom 21.07.2004 in der Fassung der Änderung vom 24.06.2015

Gem. § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Bottrop vom 21.07.2004 in der Fassung der Änderung vom 24.06.2015 (FS) werden die Nutzungsrechte an den nachstehend näher bezeichneten Familiengrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Bottrop mit Bestandskraft dieses Bescheides ersatz- und entschädigungslos entzogen. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gem. § 15 FS i.V. mit § 18 Abs. 4 FS ist dann nicht mehr möglich. Die Grabstätten werden abgeräumt. Abräumgenehmigungen für Pflanzen, Grabsteine und sonstige Grabmalanlagen können von berechtigten Personen noch bis zur Einebnung der Grabstätte, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, schriftlich beim Fachbereich Umwelt und Grün (68), Brakerstraße 74, 46238 Bottrop angefordert werden. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht

Nachfolgende Familiengrabstätten sind betroffen:

(siehe Anlage –Liste-)

Die Inhaber des Nutzungsrechtes an den vorstehend aufgeführten Familiengrabstätten haben der Friedhofsverwaltung ihre aktuellen Adressen nicht mitgeteilt und konnten auch von der Friedhofsverwaltung nicht ermittelt werden. Aufforderungen und Anfragen der Friedhofsverwaltung sind nicht zustellbar. Mit „Amtlicher Bekanntmachung“ vom 28.03.2018 und Aushang auf den Friedhöfen wurde hierauf hingewiesen (Anhörung).

Diese „Amtliche Bekanntmachung“ ergeht als Ersatz für Einzelbescheide.

Belehrung über den Rechtsbehelf:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S.3803)."

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Weitere Informationen zur Übertragung eines elektronischen Dokuments erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Hinweis
Sollten Ihnen Fehler oder Unrichtigkeiten in dem obigen Bescheid auffallen, werden Sie gebeten sich rechtzeitig innerhalb der genannten Klagefrist an meine Dienststelle zu wenden, damit Fehler von hier ohne aufwändiges Klageverfahren behoben werden können. Eine Fristverlängerung ist mit dieser Möglichkeit nicht verbunden.

Bottrop, 18.06.2018
Tischler, Oberbürgermeister

 

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