2018/057 - Widmung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bottrop
Widmung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
hier: Mühlenpatt, Adelsbredde, Lohbraucksweg
Flurstücke Nr. 40, 64, 98, 99, 153, 173, 257, 288, 289, 290, 356, in der Flur 17, Flurstücke Nr. 50, 51, 57, 129 in der Flur 16, Flurstücke Nr. 42, 57, 58, 59, 63, 112, 144, 145 in der Flur 14 der Gemarkung Kirchhellen
Der Straßenzug Mühlenpatt, Adelsbredde und Lohbraucksweg von der Münsterstraße (L623) bis zur Warner-Allee (K8) (Flurstücke Nr. 40, 64, 98, 99, 153, 173, 257, 288, 289, 290, 356, in der Flur 17, Flurstücke Nr. 50, 51, 57, 129 in der Flur 16, Flurstücke Nr. 42, 57, 58, 59, 63, 112, 144, 145 in der Flur 14 der Gemarkung Kirchhellen) wird nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) dem öffentlichen Verkehr als Kreisstraße gewidmet
Eine Ortsdurchfahrt wird nicht festgesetzt.
Die Lage des Straßenzuges ist aus dem beigefügten Übersichtslageplan ersichtlich.
Weitere Planunterlagen können im Fachbereich Tiefbau (66), Verwaltungsgebäude Ernst-Wilczok-Platz 2, Zimmer 14, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit dem Rechtsmittel der Klage angefochten werden. Die Bekanntgabe gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tage als bewirkt. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Sollte die Frist durch das Vorschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Hinweis:
Sollten Ihnen Fehler oder Unrichtigkeiten in der obigen Widmungsverfügung auffallen, so bitte ich Sie, sich rechtzeitig innerhalb der genannten Klagefrist an die erlassende Stelle zu verwenden, damit Fehler von dort ohne aufwändiges Klageverfahren behoben werden können. Eine Fristverlängerung ist mit dieser Möglichkeit nicht verbunden.
Bottrop, 22.05.2018
Der Oberbürgermeister
In Vertretung:
Müller