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2017/036 - Kirmes- und Festplatzsatzung der Stadt Bottrop vom 15.03.2017

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und h) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 966) und der §§ 18, 19, 19 a und 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 01.04.2015 sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14.03.2017 folgende Satzung, zuletzt geändert durch Satzung vom 04.12.2012, beschlossen:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

1. Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von Kreis- und Gemeindestraßen (einschl. der Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten für Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Bottrop bei der Durchführung von Kirmesveranstaltungen sowie für die Inanspruchnahme von Festplätzen in der Stadt Bottrop, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet, zur Durchführung von Circusgastspielen, Volks- und Schützenfeste, Trödelmärkten u.a.

2. Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie die in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

3. Die Stadt Bottrop verfügt über folgende Festplätze im Sinne von Abs. 1:

- Festplatz am Bahnhof Nord
- Festplatz an der Funkestraße
- Festplatz an der Bogenstraße
- Hans-Söller-Platz in Grafenwald
- Wilhelm-Tenhagen-Platz in Bottrop-Boy
- Josef-Terwellen-Platz in Kirchhellen
- Festplatz an der Devensstraße

§ 2
Erlaubnispflicht

1. Die Sondernutzung/Nutzung bedarf der Erlaubnis der Stadt Bottrop, sie wird nur auf Antrag erteilt.

2. Mit der Sondernutzung/Nutzung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

3. Die Erlaubnis wird auf Zeit und Widerruf erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutz der Straße oder im Interesse der Straßenanlieger oder anderer Sondernutzungsnehmer erforderlich ist.

§ 3
Erlaubnisantrag

Erlaubnisanträge sind schriftlich mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung/Nutzung zu stellen. Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, Foto, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

§ 4
Gebühren

1. Für Sondernutzungen/Nutzungen werden Gebühren nach Maßgabe der anliegenden Tarife erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung, Gebühren werden für alle erlaubnispflichtigen Sondernutzungen/Nutzungen  geschuldet, auch wenn keine Sondernutzungserlaubnis/Nutzungserlaubnis vorliegt.

2. Für Kirmesgeschäfte und für Veranstaltungen auf Festplätzen, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet und die im jeweiligen Tarif nicht aufgeführt sind und die dort auch nicht eingegliedert werden können (z.B. Neuerfindungen, Neukonstruktionen u.a.) sind die Gebühren nach Art, Größe und Rentabilität des Geschäftes bzw. der Veranstaltung im Einzelfall festzusetzen.

3. Bei allen Veranstaltungen kann der Oberbürgermeister die Gebühren im Rahmen der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ermäßigen oder erlassen.

4. Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Sondernutzung/Nutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen (§ 18 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen).

§ 5
Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung/Nutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

2. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 6
Fälligkeit der Gebühren

1. Die Gebühren sind zu entrichten bei Erteilung der Erlaubnis.

2. Die Beitreibung rückständiger Gebühren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

3. Nicht genehmigte Sondernutzungen/Nutzungen unterliegen der Gebührenpflicht vom Tage der Ausübung an und ohne Rücksicht darauf, ob für die Sondernutzung/Nutzung nachträglich eine Erlaubnis nach dieser Satzung erteilt wird. Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit wird durch die Fälligkeit sowie die Zahlung der Gebühr nicht berührt.

4. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn fällige Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht gezahlt werden.

§ 7
Gebührenerstattung

1. Werden die Rechte aus der Sondernutzungserlaubnis/Nutzungserlaubnis ganz oder teilweise nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

2. Gebühren werden anteilmäßig erstattet, soweit die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis/Nutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 8
Haftung

Der Erlaubnisnehmer haftet für Schäden, die der Stadt oder Dritten durch die Sondernutzung/Nutzung entstehen. Von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen Dritter hat er die Stadt freizustellen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen bei Kirmesveranstaltungen, Circusgastspielen,  - ausgenommen Werbeplakate -, Weihnachtsmärkten, weihnachtsmarktähnlichen Veranstaltungen, Stadtfesten, Trödelmärkten  u.a. etc. in der Stadt Bottrop vom 08.11.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 04.12.2012 außer Kraft. 


Gebührentarif

zu § 4 der Kirmes- und Festplatzsatzung

1. Kirmesveranstaltungen für die Dauer von 4 Tagen

Karnevalskirmes und Herbstkirmes Bottrop
a) Kinderfahrgeschäfte, Schießwagen, Ausspielungen (einschließlich Kleinverlosungen bis 10 m) und "sonstige" Verkaufsgeschäfte
20,00 EUR je angefangener Meter
+ 50,00 EUR je Geschäft bis 4 m Frontlänge / Durchmesser (fix)
+ 120,00 EUR je Geschäft ab 4 m Frontlänge / Durchmesser (fix)

b) Großfahrgeschäfte, Schaugeschäfte, Verlosungen
32,00 EUR je angefangener Meter
+ 150,00 EUR je Geschäft bis 15 m Frontlänge / Durchmesser (fix)
+ 220,00 EUR je Geschäft ab 15 m Frontlänge / Durchmesser (fix)

c) Imbissbetriebe, Ausschankbetriebe
42,00 EUR je angefangener Meter
+ 220,00 EUR je Geschäft (fix)


Maßstab für die Größe eines Geschäftes ist der Frontmeter. Bei Geschäften mit mehreren Fronten ist die längste Frontseite maßgeblich, bei Rundgeschäften der Durchmesser.

Soweit Kirmesveranstaltungen die Dauer von 4 Tagen über – oder unterschreiten, erhöht oder ermäßigt sich die im Tarif festgesetzte Gebühr je angefangenen Meter dementsprechend für jeden Tag der Abweichung um ¼ des Gebührentarifs. Die als "fix" bezeichneten Gebühren je Geschäft werden unabhängig von der Dauer der Veranstaltung erhoben.

2. Circusgastspiele, Volks- und Schützenfeste, Trödelmärkte u.a. auf städtischen Festplätzen

a) Circusveranstaltung Bogenstraße  200,00 EUR / Spieltag
b) Circusveranstaltung Funkestraße 75 ,00 EUR / Spieltag
c) Volksfeste, Schützenfeste 125,00 EUR / Tag
d) Trödelmärkte und sonstige
kommerzielle Veranstaltungen     285,00 EUR / Tag
e) sonstige, nicht näher bezeichnete
Veranstaltungen auf städtischen Festplätzen     75,00 / Tag

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Kirmes- und Festplatzsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Bottrop, den 15.03.2017

Tischler

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