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Jugendschutz wird zu wenig beachtet

Minderjährige konnten bei Tests für sie verbotene „Vapes“ kaufen

Kioske, Tankstellen und Discounter halten sich oft nicht an das Jugendschutzgesetz. Dies ist das Ergebnis von Testkäufen mit minderjährigen Personen durch die Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes der Stadt Bottrop. Ziel der Aktion am Donnerstag, 1. August, war es, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz zu überprüfen und Verstöße konsequent zu ahnden. 

In 90 Prozent der Testkäufe wurden elektronische Zigaretten, sogenannte Vapes, an die minderjährigen Testkäufer verkauft. Aufgrund dieser Verstöße werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Das Ergebnis der Testkäufe sei aus Sicht des Jugendschutzes nicht zufriedenstellend, stellt die städtische Gewerbeabteilung fest. Den Gewerbetreibenden drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro. 

Aus Sicht der Stadtverwaltung zeige das Ergebnis, dass präventive Maßnahmen notwendig seien. Schließlich werde bei unter 18-Jährigen der Grundstein für das spätere Rauch- und Suchtverhalten im Erwachsenenalter gelegt. Bei Jugendlichen führt der Konsum von Nikotin verstärkt zu Gesundheitsschäden, wie Atemwegsbeschwerden und Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen sowie Krebs.  

Die durchgeführten Testkäufe sind Teil einer breit angelegten Initiative des Ordnungsamtes, um den Jugendschutz und den Verbraucherschutz durchzusetzen. Angesichts des deutlichen Ergebnisses kündigt die Stadtverwaltung an, in Zukunft regelmäßig Testkäufe mit Minderjährigen durchzuführen. Die Gewerbeabteilung informiert zu Fragen des Jugendschutzes unter der E-Mail-Adresse gewerbeabteilungbottropde und nimmt hier auch Hinweise zu Verstößen entgegen.  

Das Jugendschutzgesetz sieht vor, dass in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden dürfen. Ihnen darf das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte nicht gestattet werden. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse (§ 10 Abs. 1,4 JuSchG).