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Eingaben in Angelegenheiten der Gemeinde

Ob es um eine Beschwerde gegen eine Maßnahme oder Unterlassung der Stadt geht, oder um eine Anregung, die in irgendeiner Weise die Stadt betrifft: Wem eine Sache besonders am Herzen liegt, der oder die kann sich auch als Einzelperson an den Rat der Stadt Bottrop oder an eine Bezirksvertretung wenden.

Dieses Recht ist in § 24 der Gemeindeordnung NRW verankert. Jede und Jeder kann dieses Recht ausüben, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter und der Frage, ob sie oder er im Stadtgebiet wohnt. Wer eine solche schriftliche Eingabe macht, hat ein Recht darauf, dass sich der Rat der Stadt Bottrop oder die zuständige Bezirksvertretung mit der Angelegenheit inhaltlich befasst. In Bottrop hat der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden an den Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss übertragen.

Wird eine Eingabe an den Rat gerichtet, bestätigt der Oberbürgermeister den Eingang der Eingabe und informiert den Absender über den voraussichtlichen Termin der Behandlung im Ausschuss. Soweit Zuständigkeiten von Fachausschüssen oder Bezirksvertretungen berührt werden, werden diese vorher zu der Angelegenheit gehört. Nach diesen Anhörungen wird die Eingabe vom Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschusses behandelt.

Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, so dass Gelegenheit besteht, die Behandlung der eigenen Eingabe mit zu verfolgen. Ebenso sind weitere Zuhörerinnen und Zuhörer herzlich willkommen. Falls voraussichtlich persönliche Dinge zur Sprache kommen, kann die Beratung auch im nichtöffentlichen Teil der Sitzung erfolgen. Nach Abschluss des Verfahrens unterrichtet der Oberbürgermeister den Absender schriftlich über die Entscheidung.

Handelt es sich um eine Angelegenheit, die offensichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Bottrop fällt, so leitet der Oberbürgermeister sie an die zuständige Stelle weiter und unterrichtet den Absender der Eingabe hierüber.

Ohne Beratung in der Sache wird eine Eingabe zurückgewiesen, wenn

  • der Inhalt des Antrages einen Straftatbestand erfüllt,
  • sie gegenüber bereits beschiedenen Eingaben keinen neuen Sachverhalt enthält,
  • sie auf Grund sondergesetzlicher Regelungen als Anregungen und Bedenken im Planverfahren eingebracht werden könnte,
  • die Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,
  • sie allgemein politische Fragen betrifft.

Ist die Eingabe unleserlich oder nicht unterschrieben (anonym) oder ist der Einsender nicht erkennbar, so wird sie ebenfalls nicht behandelt.

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