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Einwohnerantrag

Die Einwohner einer Gemeinde können den Rat oder die Bezirksvertretungen durch einen Antrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden. Der Rat oder die betroffene Bezirksvertretung muss jedoch für diese Angelegenheit zuständig sein.

Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen?

Die Altersgrenze für einen Einwohnerantrag ist niedriger als das gesetzliche Alter zur Teilnahme an den Kommunalwahlen. Jeder Einwohner, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen solchen Antrag einreichen. Bedingung ist jedoch, dass er während der letzten drei Monate vor der Entscheidung des Rates im Stadtgebiet mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Liegt der Antrag der Bezirksvertretung zur Entscheidung vor, muss er vor deren Entscheid drei Monate im Stadtbezirk mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.
Auch Ausländer, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EG-Staates besitzen, können einen Einwohnerantrag stellen.

Welche Form muss der Antrag haben?

Die Gemeindeordnung schreibt gewisse Formen für den Einwohnerantrag vor (§ 25 GO NW). 
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.

  • Es muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch Rat oder Bezirksvertretung sein soll.
  • Der Antrag muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern.
  • Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner für den Rat oder die Bezirksvertretung und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
  • Innerhalb von zwölf Monaten darf kein Antrag eingereicht werden, der den selben Inhalt hat.

Vor allem muss der Antrag hinreichend von den Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Einwohner, die in dem betroffenen Gebiet leben. Bezieht sich der Antrag auf eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Rates fällt, so sind in Bottrop 4.800 gültige Unterschriften von Einwohnern aus dem Stadtgebiet notwendig.

Hat eine Bezirksvertretung zu entscheiden, so werden die gültigen Unterschriften von vier Prozent der Einwohner des Stadtbezirks benötigt. Über die Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informieren Sie sich bitte beim Fachbereich Bürger und Rat, Öffentlichkeitsarbeit. Bei der Einreichung eines Einwohnerantrags ist der Fachbereich Bürger und Rat, Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich.

Was passiert nach der Unterschriftensammlung?

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so kann der Einwohnerantrag dem Fachbereich Bürger und Rat, Öffentlichkeitsarbeit persönlich übergeben werden. Die Stadt Bottrop prüft danach, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt. Der Rat der Stadt muss feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die Angelegenheit innerhalb von vier Monaten nach Einreichung in dem zuständigen politischen Gremium (Rat oder Bezirksvertretung) beraten werden.

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