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Wochenmarktsatzung

Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Bottrop (Wochenmarktsatzung) vom 07.07.1983

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) hat der Rat der Stadt Bottrop am 28. Juni 1983, geändert durch Beschluss des Rates der Stadt Bottrop vom 18. Dezember 1984, folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Marktbereich und Marktzeit

  1. Die Wochenmärkte werden von der Stadt Bottrop als öffentliche Einrichtungen betrieben. Sie finden auf den vom Oberbürgermeister bestimmten Flächen zu den von ihm festgesetzten Öffnungszeiten statt.
  2. Der Oberbürgermeister kann aus besonderem Anlass für einzelne Markttage Platz, Zeit und Öffnungszeit abweichend von der Festsetzung nach Absatz 1 festsetzen.
  3. Die Festsetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 2

Marktwaren

Für das Angebot auf den Wochenmärkten gilt 3 67 Abs. 1 GewO in Verbindung mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Feilbieten bestimmter Waren des täglichen Bedarfs auf dem Wochenmarkt in der Stadt Bottrop.

§ 3

Standplätze

  1. Die Zuweisung eines Standplatzes wird für einen befristeten Zeitraum (Begrenzte Dauererlaubnis) durch die Ordnungsbehörde oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis) durch den Beauftragten der Marktaufsicht vorgenommen.
  2. Die begrenzte Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Bescheid ergeht ebenfalls schriftlich.
  3. Standplätze dürfen nicht eigenmächtig besetzt, ausgetauscht oder Anderen überlassen werden.
  4. Verkaufsstände mit gleichartigen Waren werden nach Möglichkeit zusammengefasst.

    Eine wesentliche Änderung des Warenangebotes während der Marktzeit ist nur mit Zustimmung des Oberbürgermeisters gestattet. In diesen Fällen kann ein neuer Standplatz zugewiesen werden.
  5. Waren dürfen außerhalb des zugewiesenen Standplatzes nicht feilgeboten werden.
  6. Wird ein zugewiesener Standplatz nicht spätestens eine Stunde nach Beginn des Wochenmarktes besetzt, so kann ihn der Oberbürgermeister einem anderen Anbieter zuweisen. Ansprüche gegen die Stadt können hieraus nicht geltend gemacht werden.

§ 4

Markteinteilung

  1. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs werden in Gruppen gleichartiger oder ähnlicher Waren auf den dafür bestimmten Teilen des Wochenmarktes feilgehalten. Die Warengruppen sind:
    1. Fleisch, Fleischprodukte, Tier- und Pflanzenfette, Käse, Eier, Geflügel, Wild und sonstige Lebensmittel, die nicht zu den Gruppen 2) bis 4) zählen.
    2. Brot und Backwaren,
    3. Erzeugnisse des Acker-, Obst- und Gartenbaues,
    4. Fische und Fischprodukte,
    5. alle übrigen zugelassenen Waren.
  2. Von dieser Markteinteilung kann mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde insbesondere nach Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln abgewichen werden, wenn es der Marktbetrieb erfordert.
  3. Bei der Zuweisung von Standplätzen an Neuheitenverkäufer (Spezialisten) kann der Beauftragte der Marktaufsicht Ausnahmen von der Gliederung zulassen, wenn dadurch der Verkauf an den benachbarten Ständen nicht beeinträchtigt wird.

§ 5

Auf- und Abbau

  1. Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 2 Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, aufgestellt und ausgepackt werden. Bei Marktbeginn müssen alle Verkaufsvorbereitungen, auch die erforderlichen Warenauszeichnungen, beendet sein. Spätestens eine Stunde nach Ende der Marktzeit müssen die Stände abgebaut und der Marktplatz geräumt sein, widrigenfalls können sie auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden (vgl. § 55 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVG NW –).
  2. Die lediglich zur Anfuhr der Marktwaren bestimmten sowie sonstige nicht unter § 5 fallenden Fahrzeuge sind bei Beginn der Marktzeit vom Marktplatz zu entfernen.

§ 6

Verkaufseinrichtungen

  1. Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und –stände zugelassen.
  2. Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein. Eine Befestigung an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen sowie an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen ist nicht statthaft.
  3. Überdachungen von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite in mindestens 2 Meter Höhe um höchstens einen Meter überragen.
  4. Waren, Leergut und Gerätschaften dürfen nur auf dem zugewiesenen Standplatz abgestellt oder ausgelegt werden. Die Höhe der aufgestapelten Körbe, Kisten usw. darf 1,50 Meter nicht überschreiten.
  5. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

§ 7

Verhalten auf dem Wochenmarkt

  1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben die Bestimmungen dieser Satzung und die Weisung der Aufsichtspersonen zu beachten.

    Durch diese Satzung werden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene-, Bau- und Gewerberechts sowie die Vorschriften der Preisangabenverordnung, des Bundesseuchengesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt.
  2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  3. Es ist insbesondere unzulässig:
    1. Waren im Umhergehen anzubieten;
    2. Geschäftsanzeigen, Reklamezettel oder sonstige Gegenstände, die Wettbewerbszwecken dienen, zu verteilen;
    3. Waren durch lautes Ausrufen, insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, anzubieten;
    4. sich in schwebende Verkaufsgespräche Dritter einzumischen, Kauflustige zu bedrängen oder sie vom Kauf abzuhalten;
    5. Waren öffentlich zu versteigern, auszuspielen oder nach Mustern zu verkaufen;
    6. Waren mit Ausnahme von Kostproben vor dem Verkauf zu berühren;
    7. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind;
    8. Motorräder, Fahrräder, Mopeds und ähnliche Fahrzeuge oder sonstige den Marktverkehr störende Sachen mitzubringen;
    9. Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen;
      den Markthändlern und ihrem Personal ist es jedoch erlaubt, Fisch, Geflügel und Kleinwild auf Verlangen des Käufers auszunehmen. Das Schlachten von Fischen ist auf Verlangen des Käufers gestattet;
    10. das Betteln und Hausieren.
  4. Den Aufsichtspersonen der Stadt ist jederzeit Zutritt zu allen Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.

    Die Inhaber der Standplätze sind verpflichtet, den Aufsichtspersonen der Stadt die zur Aufstellung von Marktberichten benötigten Auskünfte richtig und vollständig zu erteilen.

§ 8

Sauberkeit, Reinhaltung und Streupflicht

  1. Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden.
  2. Während der Marktveranstaltung sind die Standinhaber für die Reinigung ihrer Plätze, Stände und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen bis zu deren Mitte verantwortlich. Sie sind auch verpflichtet, diese Flächen bei Eis- und Schneeglätte mit Sand oder anderen geeigneten Stoffen zu bestreuen und während der Dauer der Glätte stumpf zu halten.
  3. Tierische Abfälle müssen sofort in einem dicht verschließbaren Behältnis gesammelt werden.

    Alle anderen Abfälle sind innerhalb der Verkaufsstände aufzubewahren und bei Verlassen des Platzes mitzunehmen oder zu den Sammeleinrichtungen zu schaffen. Abfälle, die durch ihr Aussehen oder durch ihren Geruch widerlich sind oder werden können, sind unverzüglich in dicht verschließbaren Behältern zu sammeln.
  4. Anfallendes Schmutzwasser darf nur in die dafür vorgesehenen Rinneneinläufe des städtischen Kanalnetzes ausgegossen werden.
  5. Abfälle, einschließlich verdorbener Waren, dürfen nicht auf die Wochenmärkte mitgebracht oder verkauft werden.

§ 9

Haftung

  1. Das Betreten der Wochemarktplätze geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur dann, wenn sie auf einem Verschulden ihrer Dienstkräfte beruhen.
  2. Für Schäden, die durch den Zustand der Verkaufseinrichtungen oder das Aufstellen der Stände, den Marktbetrieb oder die Ausübung des Marktgewerbes entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar. Gehört der Verursacher zum Personal eines Verkaufsstandinhabers, so haften Verursacher und Inhaber als Gesamtschuldner.

§ 10

Gebühren

Für die Benutzung der Wochenmärkte werden Gebühren nach besonderen Satzungen erhoben.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Bestimmungen der §§ 3 bis 7 verstößt.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

 

Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste

§ 12

Anzuwendende Bestimmungen

Für Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste gelten neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Wochenmarktsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Bottrop (Wochenmarktsatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 19. Dezember 1984

Wilczok, Oberbürgermeister

 

Veröffentlicht am 28. Dezember 1984 in den örtlichen Tageszeitungen.

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