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Verkauf auf dem Wochenmarkt VO

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Feilbieten bestimmter Waren des täglichen Bedarfs auf dem Wochenmarkt im Gebiet der Stadt Bottrop

Auf Grund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 26. April 1977 (GV NW S. 170) und des § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 6. Mai 1977 (GV NW S. 241) wird von der Stadt Bottrop als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bottrop vom 28.06.1983, geändert durch Beschluss des Rates der Stadt Bottrop vom 11. Juli 1986, für das Gebiet der Stadt Bottrop folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

Über die in § 67 Abs. 1 GewO genannten Warenarten hinaus dürfen folgende Waren feilgeboten werden:

  • Haushaltsgeräte aller Art, ausgenommen Elektrogeräte,
  • Holz-, Korb-, Bürsten- und Seilerwaren,
  • Reinigungs- und Pflegemittel (einschließlich der Mittel zur Körperpflege),
  • Rasierutensilien, mit Ausnahme von elektrischen Rasierapparaten,
  • Unechter Schmuck,
  • Wachs- und Paraffinwaren,
  • Kleinwaren aus Leder oder Kunststoff,
  • Kurzwaren,
  • Arbeitsschuhe, Hausschuhe, Holzpantinen, Pantoffeln, Sandalen, Galoschen,
    Gummischuhe und Gummistiefel,
  • Künstliche Blumen,
  • Neuheiten des täglichen Bedarfs,
  • Textilien:
    Unterwäsche,
    Pullover,
    Strickjacken,
    Strumpfhosen,
    Krawatten,
    Schals,
    Damenkittel,
    Schürzen,
    Hüte,
    Mützen,
    Handtücher,
    Blusen,
    Röcke,
    Tischwäsche,
    Bettwäsche,
    Gardinen (Rest- bzw. Meterware),
    Kinderwäsche,
    Kleinstkinder-Ober- und Unterbekleidung,
    Geschirrtücher,
    Handwaschlappen,
    Strümpfe,
    Handschuhe,
    Taschentücher,
    Hemden,
    Berufsbekleidung (Anzüge, Hosen, Jacken, Kittel, Hemden),
    andere Tücher für den Hausbedarf,
    Stoffe aller Art,
    Spitzen und Stickereien.

Nicht feilgeboten werden dürfen:

  • Mäntel,
  • Sakkos,
  • Anzüge,
  • Hosen,
  • Kostüme,
  • Kleider.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Bottrop, den 06. August 1986

Stadt Bottrop als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde

Schürmann, Oberstadtdirektor

 

 

Hinweis

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528) kann gegen die obenstehende Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 06. August 1986

Schürmann, Oberstadtdirektor

 

Veröffentlicht am 09. August 1986 in den örtlichen Tageszeitungen.

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