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Satzung Standplätze bei Spezialmärkten vom 12.12.2013

Satzung der Stadt Bottrop über die Inanspruchnahme von Standplätzen bei von der Stadt Bottrop veranstalteten Spezialmärkten vom 12.12.2013

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV.NRW S. 564) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 10.12.2013 folgende Satzung beschlossen zuletzt geändert durch Beschluss vom 25.09.2014:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Inanspruchnahme von Standplätzen bei von der Stadt Bottrop veranstalteten Spezialmärkten und die dafür erhobenen Entgelte. Als Inanspruchnahme eines Standplatzes gilt auch der nicht ortsfeste Verkauf von Gegenständen aller Art.

Diese Satzung gilt nicht für in sich abgeschlossene Veranstaltungen, die anlässlich oder im Rahmen eines städtischen Spezialmarktes durchgeführt werden und für die ein Privater als Veranstalter auftritt. Hierfür gelten die Bestimmungen der Satzung für Sondernutzungen bei Veranstaltungen vom 08.11.2000 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Genehmigungspflicht

Die Inanspruchnahme eines Standplatzes bei von der Stadt Bottrop veranstalteten Spezialmärkten ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist von der persönlichen Zuverlässigkeit des Bewerbers und von den sachlichen Gegebenheiten des jeweils veranstalteten Spezialmarktes abhängig. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung insbesondere nicht, wenn die für den jeweiligen Spezialmarkt vorgesehene Anzahl von Teilnehmern in einer Kategorie schon erreicht ist.

Die Genehmigung wird auf Zeit (in der Regel Dauer der jeweiligen Veranstaltung zzgl. Auf- und Abbau) erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Mit der Genehmigung wird ein Standplatz zugewiesen, dessen Lage und Zuschnitt nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt Bottrop geändert werden darf. Für nicht ortsfeste Verkäufe oder sonstige Aktivitäten werden Sondervereinbarungen geschlossen.

§ 3 Standgelder

Für die Nutzung des zugewiesenen Standplatzes wird ein Entgelt nach Maßgabe der Tabellen im Anhang dieser Satzung erhoben.

Für die nicht besonders genannten Geschäfte ist das Entgelt nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie ihrer Art nach am meisten gleichen.

Für Großstände (Flächenbedarf größer als in der Anlage aufgeführt) wird das Entgelt individuell unter Berücksichtigung von Geschäftsart und in Anspruch genommener Fläche berechnet.

Für nicht ortsfeste Verkäufe oder sonstige Aktivitäten werden Sonderentgelte berechnet, die sich an den anderen Entgelten orientieren.

Die Entgelte sind Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Hierauf wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erhoben.

Das Entgelt ist vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung zu entrichten.

 

§ 4 Berechnungsgrundlage

Bei der Berechnung des Standgeldes wird von der Geschäftsart und Geschäftsgröße (Quadratmeter) ausgegangen. Es wird immer auf volle Quadratmeter aufgerundet.
Es wird bei der Berechnung der Fläche immer von der in Anspruch genommenen Bruttofläche ausgegangen (z.B. werden ausklappbare Dächer und Erker mitgerechnet).

§ 5 Gesondertes Entgelt

Der Leiter des Kulturamtes ist vom Oberbürgermeister ermächtigt, im besonders begründeten Einzelfall ein gesondertes Entgelt festzulegen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 7 Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende

Satzung der Stadt Bottrop über die Inanspruchnahme von Standplätzen bei von der Stadt Bottrop veranstalteten Spezialmärkten vom 12.12.2013


wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Bottrop, 12.12.2013

 

gez. Tischler
Oberbürgermeister

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