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Kleineinleitergebührensatzung

Satzung der Stadt Bottrop vom 18. Dezember 2009 zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleitergebührensatzung) vom 12.12.2001

Übersicht:

§  1 Allgemeines
§  2 Gebührentatbestand
§  3 Gebührenpflicht, Haftung
§  4 Grundstücksbegriff
§  5 Gebührenmaßstab
§  6 Gebührensatz
§  7 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
§  8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
§  9 Sicherung und Überwachung der Gebühr
§ 10 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Aufgrund

- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),

- der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),

- der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370),

- der §§ 64, 65 und 73 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) und

- des § 22 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bottrop vom 22.Juni 1992

- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 folgende Kleineinleitergebührensatzung beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Bottrop hat anstelle der Kleineinleiter für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in den Untergrund Abwasserabgaben an das Land zu entrichten.

(2) Einleiten im Sinne dieser Satzung ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer; ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Kleineinleiter im Sinne dieser Satzung sind solche Abwassereinleiter in nichtkanalisierten Gebieten, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.

 

§ 2 Gebührentatbestand

Zur Deckung der von der Stadt Bottrop anstelle der Kleineinleiter an das Land zu zahlenden Abwasserabgabe für Kleineinleitungen erhebt die Stadt Bottrop Gebühren gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG nach den Bestimmungen des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

 

§ 3 Gebührenpflicht, Haftung

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des Grundstücks, auf dem Abwasser eingeleitet wird. Weiterhin gebührenpflichtig sind Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte oder Wohnungsberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Sind der Grundstückseigentümer und der Eigentümer der aufstehenden Gebäude oder der gewerblichen Anlagen verschiedene natürliche oder juristische Personen, so haften beide für die Gebühren.

 

§ 4 Grundstücksbegriff

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts bildet.

 

§ 5 Gebührenmaßstab

Die Gebühr wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks, die am 31. Dezember des Erhebungszeitraums dort mit erstem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt.

 

§ 6 Gebührensatz

Die Gebühr beträgt je Bewohner 17,90 Euro im Jahr.

 

§ 7 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt des Beginns der Einleitung folgt.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall der Einleitung. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Gebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Der bisherige Gebührenpflichtige hat der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung den Wechsel der Gebührenpflicht schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über sonstige gemeindliche Grundbesitzabgaben verbunden sein kann, erhoben.

(2) Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4) Wird die Gebühr jedoch mit einem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben festgesetzt, wird sie in der Gesamtsumme aller gemeindlichen Grundbesitzabgaben wie folgt fällig:

  1. Jahresbeträge bis zu fünfzehn Euro am 15. August jeden Jahres in einer Summe,
  2. Jahresbeträge bis zu dreißig Euro am 15. Februar und 15. August jeden Jahres je zur Hälfte,
  3. Abgabenbeträge darüber hinaus am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres mit je einem Viertel.

(5) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Absatz 4 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

(6) Bei einer Nach- bzw. Fortschreibungsveranlagung im Laufe des Kalenderjahres wird bei bereits eingetretenen Fälligkeitsterminen die Gebührenschuld innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(7) Bis zum Zugehen eines neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen in der zuletzt festgesetzten Höhe als Vorauszahlung zu entrichten.

 

§ 9 Sicherung und Überwachung der Gebühr

(1) Wer erstmalig Abwasser in Gewässer oder in den Untergrund einleitet, ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des für die Gebührenberechnung maßgebenden Ereignisses verpflichtet, dieses der Stadt anzuzeigen.

(2) Eine Änderung in der Einleitung, z. B. Wegfall der Einleitung in Gewässer oder in den Untergrund durch Anschluss des Grundstücks an die öffentliche  Abwasseranlage, ist ebenfalls innerhalb eines Monats der Stadt mitzuteilen.

(3) Die Gebührenpflichtigen und sonstigen Personen (Haushalts- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter usw.) sind verpflichtet, der Stadt wahrheitsgemäß Auskunft über alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Tatbestände zu erteilen und Beauftragten der Stadt den Zutritt zu dem Grundstück zu gestatten. Schriftlich verlangte Auskünfte sind innerhalb der von der Stadt vorgeschriebenen Frist zu erteilen.

 

§ 10 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47) in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.510) in seiner jeweiligen Fassung.

 

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die ERhebung von Gebühren zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleitergebührensatzung) vom 12.12.2001 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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