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Kinderspielplatzsatzung

Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielflächen für Kleinkinder vom 09. November 1990 in der Fassung der Satzung vom 08. März 1996

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Spielflächen, die nach § 9 Abs. 2 Landesbauordnung für Kleinkinder bei Errichtung von Gebäuden mit 2 und mehr Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück bereitzustellen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden oder vorhanden sind.

(2) Spielflächen, die auf einem anderen Grundstück geschaffen werden, sowie deren Unterhaltung, sind öffentlich-rechtlich zu sichern.

(3) Die Satzung gilt auch, wenn bei bestehenden Gebäuden nach § 9Abs. 2 Satz 5 Landesbauordnung die Bereitstellung von Spielflächen verlangt wird, weil die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies erfordern.

 

§ 2

Lage der Spielflächen

(1) Die Spielflächen sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke einsehbar sind. Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielflächen sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mind. 10 m entfernt sein. Spielflächen sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein.

(2) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielflächen abgesperrt sein.

§ 3

Größe der Spielflächen

(1) Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Wohnungen, die nicht für Familien mit Kindern geeignet sind, bleiben bei der Größenbestimmung außer Ansatz.

(2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche muss mind. 15 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm.



§ 4

Beschaffenheit der Spielflächen

(1) Die Oberfläche von Spielflächen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. Mindestens 20% der Fläche ist als Sandspielfläche herzurichten.

(2) Spielflächen von mehr als 200 qm Größe sollen in geeigneter Weise, z. B. durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Dabei sind ausreichende Spielflächen den Kleinkindern vorzubehalten. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedigungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielflächen gem. § 3 dieser Satzung nicht wesentlich einschränken und keine Gefahren für Kinder in sich bergen.


§ 5

Ausstattung der Spielflächen

(1) Spielflächen sollen mit mindestens einer ortsfesten Sitzgelegenheit ausgestattet sein. Bei Spielflächen für mehr als 4 Wohnungen ist für je 3 weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen. Eine Sitzgelegenheit im Sinne dieser Satzung besteht aus mindestens 2 Sitzplätzen.

(2) Spielgeräte müssen so geschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können.



§ 6

Unterhaltung der Spielflächen

(1) Spielflächen, ihre Zugänge und Einrichtungen sind dauernd in benutzbarem Zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand mindestens in jedem Frühjahr auszuwechseln.

(2) Spielflächen dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden.


 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche

  1. nicht oder von geringerer als der in § 3 festgesetzten Größe errichtet,
  2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 4 und 5 anlegt oder herrichtet,
  3. ihren Zugang oder ihre Einrichtungen entgegen § 6 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält,
  4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Landesbauordnung.

 

 

§ 8

Vorrang von Bebauungsplänen

Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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