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Erschließungsbeitrags-Satzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung des Erschließungsbeitrages vom 10. Juli 1987 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Februar/2. April 1991 und 17. Dezember 2008.

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Die Stadt Bottrop erhebt einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

§ 2 Umfang

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

1.  die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen und Wege - vorbehaltlich der Regelung nach Ziff. 2 -

a) bis zu einer Breite von 14 m wenn sie beidseitig anbaubar sind,

b) bis zu einer Breite von 8 m, wenn sie einseitig anbaubar sind; '

2.  die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen und Wege, soweit sie der Erschließung von Kern-, Gewerbe- oder Industriegrundstücken dienen,

a) bis zu einer Breite von 17 m wenn sie beidseitig anbaubar sind,

b) bis zu einer Breite von 11 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;

3. die Öffentlichen zum Anbau bestimmten Plätze - vorbehaltlich der Regelung nach Ziff. 4 - bis
zu einer Breite von 8 m;

4. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Plätze, soweit Sie der Erschließung von Kern-, Gewerbe- oder Industriegrundstücken dienen, bis zu einer Breite von 11m;

5. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m;

6. die Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 21 m;

7.  Parkflächen,

a) die als Parkstreifen (Längs-, Schräg- oder Senkrechtaufstellung) Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 4 und 6 sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziff. 1 bis 4 und 6 aufgeführten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 10v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§5) liegenden Grundstücksflachen; 5 d Abschnitt A (2)findet Anwendung;

8.  Grünanlagen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 4 und 6 sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziff. 1 bis 4 und 6 aufgeführten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 10v.H. aller
im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflachen; § 6 Abschnitt A (2) findet Anwendung;

9. die Herstellung notwendiger Böschungen, Schutz- und Stützmauern als Bestandteil von Erschließungsanlagen und den Anschluss an andere Erschließungsanlagen in voller Höhe und ohne Anrechnung auf die nach Ziff. 1 bis 8 festgesetzten Höchstbreiten;

1O. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der in Ziff. 1 bis 8 aufgeführten Erschließungsanlagen sind. Art und Umfang bestimmt der Rat der Stadt im Einzelfall durch Ergänzungssatzung.

(2) Ergeben sich nach Abs. 1 aufgrund der Art der Nutzung der erschlossenen Grundstücke unterschiedliche Höchstbreiten, so ist der Aufwand für die größere Höchstbreite der Erschließungsanlagen beitragsfähig.

(3) Die in Abs. l Ziff. 1 bis 9 genannten Breiten werden ermittelt, indem die Fläche der Erschließungsanlage, bei Abschnittsbildung des Abschnittes, durch die Länge der Straßenachse geteilt wird.

(4) Endet eine Erschließungsanlage mit einerWendeanlage, so erhöht sich die nach Abs. 1 maßgebliche Höchstbreite für den Bereich der Wendeanlage um 13 m.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt trägt 10v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5 Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. von der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 5a Vorteilsbemessung in Sonderfällen

(l) Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes für Lärmschutzanlagen ist erheblich unterschiedlichen SchalIpegelminderungen der erschlossenen Grundstücke (§ 5) angemessen Rechnung zu tragen. Als in diesem Sinne erheblich sind Unterschiede von jeweils 3 dB (A) zu qualifizieren.

(2) Für die Aufwandsverteilung sind vorab Gruppen von erschlossenen Grundstücken zu bilden; in diesen Gruppen sind jeweils die Grundstücke zusammenzufassen, für deren überwiegende Fläche die bewirkten SchalIpegelminderungen in Erdgeschoßhöhe
- erstens -mehr als  12 dB (A)
- zweitens -mehr als 9 (bis einschließlich 12) dB (A)
- drittens - mehr als 6 (bis einschließlich 9) dB (A)
- viertens -mindestens 3 (bis einschließlich 6) dB (A)
betragen.

(3) Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist auf die in Absatz 2 bezeichneten Grundstücksgruppen nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen (§ 6 Abschnitt A(2)) im Verhältnis 4 : 3 : 2 : 1 aufzuteilen. Der danach auf jede Gruppe entfallende Anteil am Aufwand ist auf die Grundstücke der jeweiligen Gruppe nach Maßgabe des § 6 unter Berücksichtigung der Geschosse mit ermittelten SchalIpegelminderungen von mindestens 3 dB (A) und ohne Anwendung des Artzuschlages nach Abschnitt C umzulegen.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Abschnitt A
(l) Der umlagefähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abschnitt B) und Art (Abschnitt C) berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der
zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben unberücksichtigt.

Abschnitt B

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

1.  bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2

(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der VolIgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.

(3) Setzt der Bebauungsplan keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

(4) Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ohne Festsetzung der Geschoßzahl ausgewiesen sind, gelten als zweigeschossig bebaubare Grundstücke; soweit allerdings diese Ausweisung nur Dauerkleingärten, Friedhöfe, Schwimmbäder, Sportplätze oder sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können, betrifft, werden sie lediglich mit 0,5 der Grundstücksfläche nach Abschnitt A (2) angesetzt.

(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen, Stellplätze oder Transformatorenstationen zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch eine Baumassenzahl festsetzt, ist - vorbehaltlich des Absatzes 7 -

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend, .

b) bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten
bebauten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Überwiegt keine Geschoßzahl, so ist die höhere der nach der Häufigkeit führenden Geschoßzahlen anzusetzen.

c) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet. Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z.B. Schornsteine oder Türme als Bestandteil einer Anlage, gilt die entsprechend ermittelte Höhe der Hauptanlage (Dachfirst).

7) Die Regelungen in den Absätzen 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten (§ 34 BauGB) mit vergleichbarer tatsächlicher Nutzung.

Abschnitt C

Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die in Abschnitt B (1) Ziff. 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen.

Abschnitt D

(1) Grundstücke, die durch mehrere Erschließungsanlagen nach S 127 Abs. 2 BauGB erschlossen werden (Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen Erschließungsanlagen), sind für alle Erschließungsanlagen mit Ausnahme der Erschließungsanlagen nach § 242 Abs. 1 BauGB
beitragspflichtig.

(2) Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes werden die sich für diese
Grundstücke ergebenden Grundstücksflächen (Abschnitt A (2)) - vorbehaltlich der Regelung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie des Absatzes 3 dieser Satzung - jeweils nur zu zwei Dritteln zugrunde gelegt.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung,

a) wenn es sich um verschiedenartige Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB handelt;

b) wenn für eine der Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht aufgrund des § 242 Abs. 1 BauGB nicht entstehen konnte;

c) bei Grundstücken in Kerngebieten, Gewerbegebieten und
Industriegebieten sowie bei überwiegend gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken in sonstigen beplanten und unbeplanten Gebieten;

d) wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 v.H. erhöht;

e) für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden erschließungsbeitragsrechtlich selbständigen Grundstücke (Mittelgrundstücke) übersteigen.

§ 7 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn                                     
4. die Gehwege
5. die Radwege
6. die Parkflächen
7. die Grünanlagen
8. die Beleuchtungsanlagen
9. die Entwässerungsanlagen
10. die Immissionsschutzanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall beschlossen.

§ 8 Erforderlichkeit von Entwässerung und Beleuchtung

(1) Erschließungsanlagen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 sind mit Einrichtungen der Entwässerung und Beleuchtung zu versehen.

(2) Der Rat der Stadt kann im Einzelfall durch Ergänzungssatzung eine abweichende Regelung treffen.

§ 9 Merkmale der endgültigen Herstellung der Entschließungsanlagen

(1) Erschließungsanlagen  sind - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 -endgültig hergestellt, wenn

1. die Oberflächenwässer in die Abwasseranlage abgeleitet werden;

2. die Beleuchtung durch eine der Größe der jeweiligen Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepassten Anzahl von Beleuchtungskörpern erfolgt;

3.1 bei Straßen Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege wie folgt befestigt sind:

a) Fahrbahnen, Parkflächen und Radwege mit Unterbau und einer Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder einem gleichwertigen Material

b) Gehwege mit Unterbau und einer Decke aus Platten oder Pflaster;

3.2 bei Wegen, Plätzen und Verkehrsanlagen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 5 die Verkehrsflächen mit Unterbau und einer Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster, Platten oder einem gleichwertigen Material befestigt sind;

3.3 bei Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen die Verkehrsflächen entsprechend Ziff. 3.2 befestigt sind.

(2) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn

1. die dafür vorgesehenen Flächen im Eigentum der Stadt stehen,
2. sie ihrem Zweck entsprechend gärtnerisch gestaltet sind.

(3) Lärmschutzanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie in allen ihren Bestandteilen entsprechend dem für sie jeweils aufgestellten Ausbauprogramm ausgeführt sind.
Die Merkmale der endgültigen Herstellung von sonstigen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 10 bestimmt der Rat der Stadt im Einzelfall jeweils durch Ergänzungssatzung.

(4) Der Rat der Stadt kann im Einzelfall durch Ergänzungssatzung die Herstellungsmerkmale der
Erschließungsanlagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 festlegen.

§ 10 Vorausleistungen

(1) Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB werden bis zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages erhoben.

(2) Die Vorausleistungen werden - vorbehaltlich § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB - nicht verzinst.

§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Im Falle einer Ablösung nach S 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich der Betrag nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung *) tritt rückwirkend am 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Sie ersetzt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung des Erschließungsbeitrages vom 25. September 1979.

*)   § 5 a,
     § 6 Abschnitt D Abs. l Satz l
     § 9 Abs. 3
     § 9 Abs. 4
wurden neugefaßt bzw. neu eingefügt durch Änderungssatzung vom 05. Februar 1991; in Kraft getreten am 19. Februar 1991;

§ 6 Abschnitt A Abs. 1 Satz 1
§ 6 Abschnitt D Abs. 2
§ 6 Abschnitt D Abs. 3 Buchst. f)
wurden neugefaßt bzw. neu eingefügt durch Änderungssatzung vom 02. April 1991; in Kraft getreten am 18.04.1991;
 
§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 wurde neugefasst; in Kraft getreten am 21.12.2008;

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